Kategorie: Haus, Hausrat, Garten & Pflanzen
Benutzer: anonym
Erstellt: 2022-07-14 08:01:56
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Das OLG bestätigte die rechtliche Bewertung des AG: Die Ehefrau müsse nach Ablauf des Trennungsjahrs an einer Befreiung des Ehemanns aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab.
Quelle: https://diro.eu/de/mietrueckstaende-haftung-nach-auszug-aus-der-ehewohnung
Ich empfehle dir daher den Weg zu einem Anwalt zu suchen, auf der Webseite wo auch der Artikel veröffentlicht wurde, hast du die Möglichkeit einen Rechtsanwalt in deiner Nähe zu suchen.
Benutzer: anonym
Erstellt: 2022-07-14 08:51:29
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